Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kulturgesetzbuch
KulturGB NRW§ 48 Öffentliche Bibliotheken
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/48#abs-1 (1) Öffentliche Bibliotheken sind zur Benutzung für die Allgemeinheit bestimmte Bibliotheken in Trägerschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände und werden von diesen eingerichtet und unterhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/48#abs-2 (2) Öffentlich zugängliche Bibliotheken in anderer Trägerschaft ergänzen und bereichern das Angebot Öffentlicher Bibliotheken. Sie können dort, wo keine kommunale Bibliothek besteht, mit Zustimmung der zuständigen Gemeinde oder des zuständigen Gemeindeverbandes die Funktion einer Öffentlichen Bibliothek übernehmen und in dieser Funktion gefördert werden. In diesem Fall hat die Bibliothek die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/48#abs-3 (3) Öffentlichen Bibliotheken in kirchlicher Trägerschaft und den für ihren Betrieb eingerichteten kirchlichen Fachstellen kommt aufgrund ihrer großen Verbreitung eine besondere Bedeutung zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/48#abs-4 (4) Öffentliche Bibliotheken leisten durch ein fachlich kuratiertes Informationsangebot einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Informationsfreiheit. Daher sind sie bei der Auswahl ihrer Medien unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/48#abs-5 (5) Öffentliche Bibliotheken sind unter Beachtung des Hausrechts und im Rahmen der Benutzungsregelungen ihrer Träger frei zugänglich. Sie ermöglichen Nutzerinnen und Nutzern einen niedrigschwelligen und ungehinderten Zugang zu Informationen und tragen so wesentlich zur Vermittlung von allgemeiner, interkultureller und staatsbürgerlicher Bildung bei. Zudem ermöglichen und unterstützen sie die demokratische Willensbildung und gleichberechtigte Teilhabe sowie die gesellschaftliche Integration. Das Land unterstützt die Öffentlichen Bibliotheken bei der nutzerfreundlichen Ausweitung der Öffnungszeiten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/48#abs-6 (6) Als Orte der Begegnung, der Kommunikation, des kulturellen Austausches und der gesellschaftlichen Integration können Bibliotheken zentrale Orte der Kultur und der außerschulischen Bildung sein und dazu beitragen, kulturelle Aktivitäten in der Region zu bündeln und zugänglich zu machen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/48#abs-7 (7) Als Stadtbibliotheken fungierende Einrichtungen sollen hauptamtlich geführt werden und bibliothekarisches Fachpersonal beschäftigen.