Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kulturgesetzbuch
KulturGB NRW§ 46 Kooperationen
Stand: 26.08.2026
Die vom Land geförderten oder von den Gemeinden und Gemeindeverbänden getragenen oder geförderten Einrichtungen gemäß § 42 dürfen mit den allgemeinbildenden Schulen sowie zur Förderung der künstlerisch-musikalischen Elementarbildung mit Kindertageseinrichtungen in ihrem Einzugsgebiet zusammenarbeiten.
Teil 5
Bibliotheken und Pflichtexemplarregelungen
Abschnitt 1
Bibliotheken