Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kulturgesetzbuch

KulturGB NRW

§ 46 Kooperationen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die vom Land geförderten oder von den Gemeinden und Gemeindeverbänden getragenen oder geförderten Einrichtungen gemäß § 42 dürfen mit den allgemeinbildenden Schulen sowie zur Förderung der künstlerisch-musikalischen Elementarbildung mit Kindertageseinrichtungen in ihrem Einzugsgebiet zusammenarbeiten.

Teil 5

Bibliotheken und Pflichtexemplarregelungen

Abschnitt 1

Bibliotheken

§ 45 § 47