Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kulturgesetzbuch
KulturGB NRW§ 28 Compliance
Stand: 26.08.2026
Bei der Besetzung von Aufsichtsorganen und bei der Leitung von kulturellen Einrichtungen, Entscheidungsgremien und Jurys ist darauf zu achten, dass Interessenkollisionen vermieden werden. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Grundsätze des Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2013 (https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/public-corporate-governance-kodex-des-landes-nordrhein-westfalen ) entsprechende Anwendung finden.
Abschnitt 3
Landeseigene Kulturaufgaben