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KulturGB NRW

§ 26 Nachhaltige Förderung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Land dokumentiert seine Fördermaßnahmen. Gemeinsam mit der Auswertung der Ergebnisse der Konferenzen gemäß § 25 wird regelmäßig überprüft, ob eine Anpassung der Fördermaßnahmen in Hinblick auf die kulturpolitischen und weiteren Ziele des Landes und an die aktuellen Entwicklungen der Kunst- und Kulturlandschaft erforderlich ist. Zudem wird überprüft, ob die Förderungen entsprechend den Kriterien des Landes auf Nachhaltigkeit ausgelegt sind.

§ 25 § 27