Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kulturgesetzbuch
KulturGB NRW§ 26 Nachhaltige Förderung
Stand: 26.08.2026
Das Land dokumentiert seine Fördermaßnahmen. Gemeinsam mit der Auswertung der Ergebnisse der Konferenzen gemäß § 25 wird regelmäßig überprüft, ob eine Anpassung der Fördermaßnahmen in Hinblick auf die kulturpolitischen und weiteren Ziele des Landes und an die aktuellen Entwicklungen der Kunst- und Kulturlandschaft erforderlich ist. Zudem wird überprüft, ob die Förderungen entsprechend den Kriterien des Landes auf Nachhaltigkeit ausgelegt sind.