Gesetze / Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
KultgSchKonvGArt 2
Stand: 27.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KultgSchKonvG/2#abs-1 (1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrag des Bundes aus, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist. Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat übt in seinem Aufgabenbereich die Befugnisse aus, die der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Grundgesetzes zustehen. Er kann diese Befugnisse sowie seine Weisungsbefugnisse nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übertragen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat mit Zustimmung des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KultgSchKonvG/2#abs-2 (2) Der Bundesminister des Auswärtigen ist zuständig in allen Fällen, in denen nach der Konvention und ihren Ausführungsbestimmungen die Vertragspartei Bundesrepublik Deutschland mit auswärtigen Stellen in Verbindung tritt, sowie für die Benennungen und Ernennungen nach Kapitel I der Ausführungsbestimmungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KultgSchKonvG/2#abs-3 (3) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat ist zuständig für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KultgSchKonvG/2#abs-4 (4) Der Bundesminister der Verteidigung ist zuständig für
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KultgSchKonvG/2#abs-5 (5) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ist zuständig für
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KultgSchKonvG/2#abs-6 (6) Die Ausführung des Artikels 5 der Konvention und des Protokolls wird besonders geregelt.