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KultStG

§ 12 Verfahren im Vorstand

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/12#abs-1 (1) Der Vorstand entscheidet, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, mit der Mehrheit seiner Mitglieder. In allen Angelegenheiten der Stiftung gemäß § 11 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 entscheidet der Vorstand einstimmig. Für den Fall, dass kein einstimmiger Beschluss zustande kommt, legt der Vorstand die Angelegenheit dem Stiftungsrat vor. Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/12#abs-2 (2) Unaufschiebbare, finanzwirksame Angelegenheiten der laufenden Verwaltung können nicht ohne Zustimmung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors entschieden werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/12#abs-3 (3) Personalangelegenheiten, die das Staatstheater Cottbus betreffen, können nicht ohne die Zustimmung der Intendantin oder des Intendanten, solche, die das Brandenburgische Landesmuseum für moderne Kunst betreffen, nicht ohne Zustimmung der Museumsdirektorin oder des Museumsdirektors entschieden werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/12#abs-4 (4) Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Stiftungsrates eine Geschäftsordnung. Im Übrigen gelten die Regelungen in der Stiftungssatzung.

§ 11 § 13