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# § 12 KultStG (Brandenburg) — Verfahren im Vorstand

Brandenburgisches Kulturstiftungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand entscheidet, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, mit der Mehrheit seiner Mitglieder. In allen Angelegenheiten der Stiftung gemäß § 11 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 entscheidet der Vorstand einstimmig. Für den Fall, dass kein einstimmiger Beschluss zustande kommt, legt der Vorstand die Angelegenheit dem Stiftungsrat vor. Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.

(2) Unaufschiebbare, finanzwirksame Angelegenheiten der laufenden Verwaltung können nicht ohne Zustimmung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors entschieden werden.

(3) Personalangelegenheiten, die das Staatstheater Cottbus betreffen, können nicht ohne die Zustimmung der Intendantin oder des Intendanten, solche, die das Brandenburgische Landesmuseum für moderne Kunst betreffen, nicht ohne Zustimmung der Museumsdirektorin oder des Museumsdirektors entschieden werden.

(4) Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Stiftungsrates eine Geschäftsordnung. Im Übrigen gelten die Regelungen in der Stiftungssatzung.

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Zitiervorschlag: § 12 KultStG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/12

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