Gesetze / Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung
KtEfV§ 3 Eignungskriterien
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KtEfV/3#abs-1 (1) Der kommunale Träger stellt in dem Konzept nach § 2 Absatz 1 die organisatorische Leistungsfähigkeit seiner Verwaltung dar. Dieses muss zu folgenden Bereichen Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KtEfV/3#abs-2 (2) Der kommunale Träger stellt zum Nachweis seiner Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele nach § 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dar,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KtEfV/3#abs-3 (3) Der kommunale Träger legt ein Konzept für eine überregionale Arbeitsvermittlung vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KtEfV/3#abs-4 (4) Der kommunale Träger legt ein Konzept für ein transparentes internes System zur Kontrolle der recht- und zweckmäßigen Leistungserbringung und Mittelverwendung vor.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KtEfV/3#abs-5 (5) Der kommunale Träger legt ein Konzept für den Übergang der in seinem Gebiet bestehenden Aufgabenwahrnehmung in die zugelassene kommunale Trägerschaft vor. Das Konzept umfasst einen Arbeits- und Zeitplan zur Vorbereitung der Trägerschaft, zur rechtlichen und tatsächlichen Abwicklung der bestehenden Trägerform sowie zur Überführung des Daten- und Aktenbestandes und des Eigentums in die zugelassene kommunale Trägerschaft.