Gesetze / Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
KredWGJPNFreistV§ 2
§ 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 11 des Kreditwesengesetzes sind nicht auf die in § 1 genannten Zweigstellen anzuwenden.
Änderungsverlauf
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29.05.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2018 (BGBl. I 660)
BGBl. 2018 I S. 660
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