Gesetze / Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
KredWGJPNFreistV§ 1
Für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan, die der Aufsicht der japanischen Financial Services Agency unterstehen, gilt § 1a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe, dass
Änderungsverlauf
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29.05.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2018 (BGBl. I 660)
BGBl. 2018 I S. 660
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