§ 64 Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
Stand: 10.06.2019
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- LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2010 – L 3 U 247/08Zitiert von 1
- VG Gießen, 05.07.2022 – 8 K 2488/21.GI
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Ab 1. Januar 1995 gilt die Erlaubnis nach § 32 für das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTBANK als erteilt. Bei der Zusammenfassung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum 31. Dezember 2002 Anteile an den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost nicht berücksichtigt, die von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost gehalten werden.