§ 61 Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute
Stand: 10.06.2019
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- VG Gießen, 05.07.2022 – 8 K 2488/21.GI
- BVerfG, 12.07.1960 – 2 BvR 373/60, 2 BvR 442/60Wählervereinigungen muß das Wahlvorschlagsrecht, ihren Kandidaten muß die chancengleiche Teilnahme an Kommunalwahlen gewährleistet sein (Art. 28 GG)Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 genannte Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.