§ 53l Anordnungsbefugnis; Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53l#abs-1 (1) Die Bundesanstalt kann gegenüber einer zentralen Gegenpartei im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sicherzustellen. Insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation, der organisatorischen Anforderungen und der Anforderungen nach den Artikeln 26, 28, 29, 31 Absatz 1 Satz 2 sowie den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kann sie anordnen, dass eine zentrale Gegenpartei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53l#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann anstelle der in Absatz 1 Satz 2 genannten Maßnahmen oder zusammen mit diesen anordnen, dass die zentrale Gegenpartei Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 3, hinausgehen.
Änderungsverlauf
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15.07.2014 Ausfertigung
§ 53l geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I 934)
BGBl. 2014 I S. 934
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13.02.2013 Ausfertigung
§ 53l eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I 174)
BGBl. I S. 174
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