§ 53cq Meldung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
Stand: 10.04.2026
§ 2g Absatz 5 und § 7b Absatz 2 Nummer 1a sind auf CRD-Drittstaatenzweigstellen entsprechend anzuwenden.
Stand: 10.04.2026
§ 2g Absatz 5 und § 7b Absatz 2 Nummer 1a sind auf CRD-Drittstaatenzweigstellen entsprechend anzuwenden.