Gesetze / Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
KredWGÄndG 2§ 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG%C3%84ndG%202/4#abs-1 (1) Die §§ 2a und 35 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gelten nicht für einen Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Inhaber eines derartigen Kreditinstituts ist.
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