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§ 4 KredWGÄndG 2

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die §§ 2a und 35 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gelten nicht für einen Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Inhaber eines derartigen Kreditinstituts ist.

(2)