Gesetze / Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
KredReorgG§ 22 Aufhebung des Reorganisationsverfahrens; Überwachung der Planerfüllung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/22#abs-1 (1) Mit der Bestätigung des Reorganisationsplans oder deren Versagung beschließt das Oberlandesgericht die Aufhebung des Reorganisationsverfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/22#abs-2 (2) Im gestaltenden Teil des Reorganisationsplans kann vorgesehen werden, dass der Reorganisationsberater die Erfüllung des Reorganisationsplans auch nach Aufhebung des Reorganisationsverfahrens überwacht. Das Oberlandesgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/22#abs-3 (3) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger und auf der Internetseite des Kreditinstituts bekannt zu machen.