Gesetze / Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten
KredInstNdlG§ 10
Stand: 10.06.2019
Nach Eintragung der Nachfolgeinstitute in das Handelsregister darf das ausgründende Kreditinstitut Bankgeschäfte nur noch vornehmen, soweit sie zur Abwicklung erforderlich sind.