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§ 10 KredInstNdlG

Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Eintragung der Nachfolgeinstitute in das Handelsregister darf das ausgründende Kreditinstitut Bankgeschäfte nur noch vornehmen, soweit sie zur Abwicklung erforderlich sind.