Gesetze / EdW-Beitragsverordnung
EdWBeitrV§ 7e Übergangsvorschriften zur Achten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
Stand: 10.06.2019
Die §§ 1, 2 und 2a in der ab dem 31. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2018 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7e EdWBeitrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 7e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 202)
BGBl. 2024 I Nr. 202
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20.08.2018 Ausfertigung
§ 7e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2018 (BGBl. I 1326)
BGBl. 2018 I S. 1326
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