Gesetze / Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

KredAnstWiAG

§ 4 Mittelbeschaffung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/4#abs-1 (1) Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel kann die Anstalt insbesondere Schuldverschreibungen ausgeben und Darlehen aufnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/4#abs-2 (2) Die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Anstalt dürfen zehn vom Hundert der mittel- und langfristigen Verbindlichkeiten nicht übersteigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/4#abs-3 (3) Die von der Anstalt ausgegebenen, auf inländische Währung lautenden Schuldverschreibungen sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.

§ 3 § 5