Gesetze / Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
KredAnstWiAG§ 4 Mittelbeschaffung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/4#abs-1 (1) Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel kann die Anstalt insbesondere Schuldverschreibungen ausgeben und Darlehen aufnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/4#abs-2 (2) Die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Anstalt dürfen zehn vom Hundert der mittel- und langfristigen Verbindlichkeiten nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/4#abs-3 (3) Die von der Anstalt ausgegebenen, auf inländische Währung lautenden Schuldverschreibungen sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.