Gesetze / Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung

KraftstoffLBV

§ 18 Ablieferung von Bezugscheinen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftstoffLBV/18#abs-1 (1) Kraftstoffhändler haben die Bezugscheine unter Angabe der sich insgesamt daraus ergebenden Kraftstoffmenge sortiert und durch Abstempelung entwertet bei den zuständigen Stellen abzuliefern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftstoffLBV/18#abs-2 (2) Diese stellen den Kraftstoffhändlern einen Berechtigungsschein über die Kraftstoffmenge aus, die sich aus den abgelieferten Bezugscheinen ergibt.

§ 17 § 19