Gesetze / Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung
KraftstoffLBV§ 18 Ablieferung von Bezugscheinen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftstoffLBV/18#abs-1 (1) Kraftstoffhändler haben die Bezugscheine unter Angabe der sich insgesamt daraus ergebenden Kraftstoffmenge sortiert und durch Abstempelung entwertet bei den zuständigen Stellen abzuliefern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftstoffLBV/18#abs-2 (2) Diese stellen den Kraftstoffhändlern einen Berechtigungsschein über die Kraftstoffmenge aus, die sich aus den abgelieferten Bezugscheinen ergibt.