Gesetze / Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung

KraftstoffLBV

§ 1 Liefer- und Bezugsbeschränkungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftstoffLBV/1#abs-1 (1) Kraftstoffhändler dürfen Kraftstoff nur gegen Bezugscheine in der darin bezeichneten Menge an Abnehmer liefern. Diese dürfen Kraftstoff nur auf Bezugscheine in der darin bezeichneten Menge beziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftstoffLBV/1#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 darf Dieselkraftstoff für Schiffe, die gewerblich, für die Fischerei oder zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben genutzt werden, an oder über die für diese Schiffe bestimmten Versorgungseinrichtungen ohne Bezugscheine, jedoch nur gegen Quittung des Abnehmers geliefert und bezogen werden; aus der Quittung müssen sich der Abnehmer, die gelieferte Menge und der Verwendungszweck ergeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftstoffLBV/1#abs-3 (3) Kraftstoffhändler ist, wer gewerbsmäßig in eigenem oder in fremdem Namen Kraftstoff abgibt. Abnehmer ist, wer Kraftstoff zum Zweck des Endverbrauchs bezieht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KraftstoffLBV/1#abs-4 (4) Kraftstoffe sind Benzin (Ottokraftstoff) und Dieselkraftstoff.

§ 2