Gesetze / Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
KraftStDV§ 8 Besondere Kennzeichen
Stand: 10.06.2019
Für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes sind die §§ 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 KraftStDV →
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- BFH, 10.12.1991 – VII R 10/90Zitiert von 2
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