Gesetze / Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
KraftStDV§ 8 Besondere Kennzeichen
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes sind die §§ 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.