Gesetze / Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
KraftStDV§ 11 Steuerfestsetzung, Steuerkarte
Stand: 10.06.2019
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- FG Niedersachsen, 05.07.2001 – 14 K 243/97
- BGH, 23.08.2017 – 1 StR 173/17Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung bei widerrechtlicher Benutzung von KraftfahrzeugenZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/11#abs-1 (1) Die zuständige Zollstelle setzt die Steuer fest und gibt dem Steuerschuldner den Steuerbetrag bekannt. Die Steuer ist sofort fällig. Zum Nachweis, dass die Steuer entrichtet ist, erhält der Steuerschuldner eine mit Quittung versehene Steuerkarte. Die Steuerkarte gilt als Steuerbescheid.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/11#abs-2 (2) Die Steuerkarte gilt für den Zeitraum, für den die Steuer entrichtet ist. Sie verliert jedoch ihre Gültigkeit spätestens nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag ihrer Ausstellung.