Gesetze / Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung

KrWaffUnbrUmgV

§ 8 Inhaltliche Beschränkungen; Nebenbestimmungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffUnbrUmgV/8#abs-1 (1) Eine Erlaubnis nach dieser Verordnung kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung inhaltlich beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffUnbrUmgV/8#abs-2 (2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen oder geändert werden.

§ 7 § 9