Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

KrWaffKontrGDV 2

§ 14 Gestellungs-, Anmelde- und Vorführungspflicht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrGDV%202/14#abs-1 (1) Kriegswaffen sind, soweit sie nicht schon nach den Zollvorschriften zu gestellen sind, bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr den vom Bundesministerium der Finanzen bestimmen Zollstellen zu gestellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrGDV%202/14#abs-2 (2) Beim sonstigen Verbringen von Kriegswaffen in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet sind die Kriegswaffen den für die Überwachung dieses Verkehrs zuständigen Zolldienststellen vorzuführen.

§ 13 § 15