Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrGDV 2§ 13 Kennzeichnungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrGDV%202/13#abs-1 (1) Kriegswaffen, die im Bundesgebiet hergestellt, in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst in das Bundesgebiet verbracht werden, müssen ein Zeichen des Herstellers oder des Einführers tragen. Das Zeichen ist an sichtbarer Stelle anzubringen und muß dauerhaft sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrGDV%202/13#abs-2 (2) Kriegswaffen, die im Bundesgebiet hergestellt, in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst in das Bundesgebiet verbracht werden, ausgenommen Waffen der Nummern 9, 14, 15, 31, 40 bis 43 und 46 bis 50 der Kriegswaffenliste, sollen außerdem eine fortlaufende Herstellungsnummer tragen.