Gesetze / Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrGDV 1§ 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VG Frankfurt am Main, 29.08.2022 – 5 L 1623/22.FZitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 15.07.2022 – 5 L1281/22.F
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Die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Überwachungsbefugnisse werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.