Gesetze / Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrGDV 1§ 1
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrGDV%201/1#abs-1 (1) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und des § 4a des Gesetzes wird
übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrGDV%201/1#abs-2 (2) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes wird auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen. Es übt seine Befugnis im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt aus.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 KrWaffKontrGDV 1 →
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