Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern
KrVergütVEingangsformel
Stand: 25.08.2026
Auf Grund des Art. 59 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: