Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern

KrVergütV

§ 1 Höhe und Berechnung der Vergütung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrVerg%C3%BCtV/1#abs-1 (1) Die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern beträgt

1. ab 1. Januar 2025 jährlich 750 € je Kilometer Kreisstraße und

2. 10 % der Ausgaben für kleinere Um- und Ausbaubaumaßnahmen sowie Erneuerungsbauvorhaben und 14 % der Ausgaben für größere Um- und Ausbaumaßnahmen und Neubauten.

Werden Um- und Ausbaubaumaßnahmen, Erneuerungsbauvorhaben und Neubauten im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 (Maßnahmen) endgültig aufgegeben oder Planungen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren unterbrochen, ist der bis dahin entstandene Planungsaufwand dem Freistaat zu vergüten. Die Vergütung beträgt bei Aufgabe von Maßnahmen oder Unterbrechung von Planungen in der Leistungsphase 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 20 %, in der Leistungsphase 3 der HOAI 40 % und ab der Leistungsphase 4 der HOAI 50 % der in Satz 1 Nr. 2 genannten Sätze mit der Maßgabe, dass statt der Ausgaben die dem Planungsstand entsprechende Kostenermittlung zugrunde zu legen ist. Sind mehrere Gewerke Teil der Maßnahme, so ist für die Vergütung nach Satz 3 für die gesamte Maßnahme die Leistungsphase des Gewerks maßgeblich, das den Schwerpunkt der Maßnahme darstellt. Sofern die Planungen später weitergeführt oder baulich umgesetzt werden, wird die bereits entrichtete Vergütung angerechnet, es sei denn, die erstellten Planungsunterlagen sind nicht weiter nutzbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrVerg%C3%BCtV/1#abs-2 (2) Unter Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 fallen nicht diejenigen Maßnahmen, die unter der Leitung des Straßenmeisters mit eigenen Arbeitskräften des Landkreises ohne einen Bauunternehmer durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrVerg%C3%BCtV/1#abs-3 (3) Für die Berechnung der Vergütung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das jeweils zu Beginn des laufenden Jahres vorhandene Kreisstraßennetz auf eine volle Kilometerzahl auf- oder abgerundet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrVerg%C3%BCtV/1#abs-4 (4) Mit der Vergütung nach Abs. 1 ist jeglicher Aufwand des Staatlichen Bauamts für die Verwaltung der Kreisstraßen abgegolten.

§ 2