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Eingangsformel KrVergütV (Bayern)

Verordnung über die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Grund des Art. 59 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: