Auf Grund des Art. 59 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
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Auf Grund des Art. 59 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: