Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg

KrPflHilfeAPrV

§ 14d Besondere Verfahrensvorschriften für die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrPflHilfeAPrV/14d#abs-1 (1) Vor Prüfungsbeginn sind durch die Nichtschülerin oder den Nichtschüler folgende Unterlagen in der prüfenden Schule vorzulegen:

der Zulassungsbescheid,

ein Identitätsnachweis in amtlich beglaubigter Abschrift,

ein Nachweis über die bezahlten Prüfungskosten nach § 14b Absatz 4,

im Falle einer Nichtschülerprüfung nach § 14b Absatz 5 die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

Nur bei vollständiger Vorlage vorbezeichneter Nachweise besteht das Recht auf Teilnahme an der Prüfung. Der Identitätsnachweis ist auf Anforderung vor jedem Prüfungsteil vorzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrPflHilfeAPrV/14d#abs-2 (2) Bei Bestehen der staatlichen Prüfung wird hierüber ein Zeugnis und bei Nichtbestehen eine schriftliche Mitteilung nach § 8 Absatz 2 erteilt. Das Zeugnis oder die schriftliche Mitteilung sind zusätzlich mit einem geeigneten Vermerk zu versehen, der auf die Prüfung als Nichtschülerin oder Nichtschüler hinweist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrPflHilfeAPrV/14d#abs-3 (3) Im Übrigen sind die Regelungen dieser Verordnung für Schülerinnen und Schüler auf Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend anzuwenden.

§ 14c § 15