Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg

KrPflHilfeAPrV

§ 10 Versäumnisfolgen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrPflHilfeAPrV/10#abs-1 (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrPflHilfeAPrV/10#abs-2 (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 9 § 11