Gesetze / Kristallglaskennzeichnungsgesetz
KrGlasKennzG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrGlasKennzG/2#abs-1 (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
oder
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrGlasKennzG/2#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten chemischen und physikalischen Eigenschaften sind nach den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Methoden zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrGlasKennzG/2#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in der Anlage aufgeführten Bestimmungsmethoden der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung anzupassen, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Vereinfachung oder der sonstigen Verbesserung der Messung dient.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 355 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 180 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 142 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 172 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.