Gesetze / Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen
KrFrHemmG§ 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrFrHemmG/4#abs-1 (1) Die Vorschriften der §§ 1, 2 über die Vollendung der Verjährung von Ansprüchen gelten entsprechend für den Ablauf von
§ 2 ist jedoch nicht entsprechend anzuwenden auf den Ablauf von Ausschlußfristen, innerhalb deren ein Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Leistungen des Versicherers gerichtlich geltend zu machen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrFrHemmG/4#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Vorlegungsfristen laufen, soweit zur Einlösung der Scheine eine devisenrechtliche Sondergenehmigung erforderlich ist, erst am Ende des Kalenderjahres ab, vor dessen Beginn das Erfordernis der Sondergenehmigung wegfällt.