Gesetze / Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
KrFArbZG§ 3 Arbeitszeit
Stand: 10.06.2019
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- VG Hamburg, 12.03.2015 – 17 K 3507/14Zitiert von 5
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrFArbZG/3#abs-1 (1) Der selbständige Kraftfahrer darf eine Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Er kann seine Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden verlängern, wenn er innerhalb von vier Kalendermonaten im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich arbeitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrFArbZG/3#abs-2 (2) Leistet der selbständige Kraftfahrer Nachtarbeit, darf er in einem Zeitraum von jeweils 24 Stunden nicht länger als zehn Stunden arbeiten.