Gesetze / Landesrecht Bayern / Kostenverfügung (BAnz AT 29.09.2023 B2)

KostVfg

§ 34 Aufsicht über den Kostenansatz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KostVfg/34#abs-1 (1) Die Vorstände der Justizbehörden überwachen im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten die ordnungsmäßige Erledigung des Kostenansatzes durch den Kostenbeamten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KostVfg/34#abs-2 (2) Die besondere Prüfung des Kostenansatzes ist Aufgabe der Kostenprüfungsbeamten (§ 35).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KostVfg/34#abs-3 (3) Die dem Rechnungshof zustehenden Befugnisse bleiben unberührt.

§ 33 § 35