Gesetze / Landesrecht Bayern / Kostenverfügung (BAnz AT 29.09.2023 B2) KostVfg § 33 Veränderung von Ansprüchen Stand: 25.08.2026 Bayern Für die Niederschlagung, die Stundung und den Erlass von Kosten gelten die darüber ergangenen besonderen Bestimmungen.