Gesetze / Landesrecht Bayern / Kostenverfügung (BAnz AT 29.09.2023 B2)
KostVfg§ 32 Durchlaufende Gelder
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KostVfg/32#abs-1 (1) Sind durchlaufende Gelder in der Kostenrechnung enthalten (§ 24 Abs. 7), hat der Kostenbeamte nach Eingang der Zahlungsanzeige eine Auszahlungsanordnung zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KostVfg/32#abs-2 (2) Sofern durchlaufende Gelder durch Verwendung von elektronischen Kostenmarken oder Gerichtskostenstemplern entrichtet oder sonst ohne Sollstellung eingezahlt sind, gilt § 29 Abs. 10 Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KostVfg/32#abs-3 (3) Die Anordnung der Auszahlung ist bei oder auf dem betroffenen Zahlungsnachweis oder auf der Kostenrechnung in auffälliger Weise zu vermerken. Der Vermerk ist zu unterstreichen. Bei elektronischer Aktenführung ist sicherzustellen, dass eine deutliche Kenntlichmachung in geeigneter Art und Weise erfolgt.