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KostErlÜV

§ 1 Stundung, Erlass und Einwendungen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KostErl%C3%9CV/1#abs-1 (1) Zuständig für die Stundung und den Erlass der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes genannten Gerichtskosten und Ansprüche ist bis zu einem Betrag von 6 000 Euro aus Verfahren, die in erster Instanz bei

dem Amtsgericht Potsdam anhängig sind oder waren, die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts Potsdam,

den übrigen Amtsgerichten anhängig sind oder waren, die oder der für das jeweilige Amtsgericht örtlich zuständige Präsidentin oder Präsident des Landgerichts,

den Landgerichten anhängig sind oder waren, die jeweilige Präsidentin oder der jeweilige Präsident des Landgerichts,

dem Brandenburgischen Oberlandesgericht anhängig sind oder waren, die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KostErl%C3%9CV/1#abs-2 (2) Zuständig für die Stundung und den Erlass der in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes genannten Kosten und Ansprüche bis zu einem Betrag von 6 000 Euro ist für die bei

dem Amtsgericht Potsdam entstandenen Ansprüche die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts Potsdam,

den übrigen Amtsgerichten entstandenen Ansprüche die Präsidentin oder der Präsident des jeweils örtlich zuständigen Landgerichts,

den Landgerichten entstandenen Ansprüche die jeweilige Präsidentin oder der jeweilige Präsident des Landgerichts,

den Staatsanwaltschaften entstandenen Ansprüche die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft liegt,

dem Brandenburgischen Oberlandesgericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg entstandenen Ansprüche die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KostErl%C3%9CV/1#abs-3 (3) Zuständig für die Stundung und den Erlass der in § 8 Absatz 1 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes genannten Ansprüche bei Beträgen über 6 000 Euro bis zu 12 000 Euro ist die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KostErl%C3%9CV/1#abs-4 (4) Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Amtsgerichts Potsdam und der Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Über Einwendungen gegen eine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KostErl%C3%9CV/1#abs-5 (5) Der Rechtsweg bleibt unberührt.

§ 2