§ 7 Ausnahmen für die Einfuhr
Stand: 31.12.2025
Für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln gilt § 11a Absatz 1 der Bedarfsgegenständeverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des § 30 Nummer 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches die Pflicht nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 tritt, für die Einhaltung der Sicherheit im Umfang des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu sorgen.
Änderungsverlauf
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15.01.2025 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 11)
BGBl. 2025 I Nr. 11
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