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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 11

BGBl. 2025 I Nr. 11 · 73.269 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                       Teil I

2025                        Ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2025                               Nr. 11

                                  Verordnung
               zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung
         von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen

                                                  Vom 15. Januar 2025


  Es verordnen auf Grund
– des § 26 Absatz 5 und des § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes, von denen § 26 Absatz 5
  durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe f des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 313) eingefügt
  worden ist, die Bundesregierung sowie
– des § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittel­
  gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253, 2022 I S. 28) in
  Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
  und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bundesministerium für Umwelt,
  Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:


                                                      Artikel 1

                          Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung
   Die Chemikalien-Sanktionsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1175)
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
                                                       „Abschnitt 1

                            Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
   §1      Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
   §2      Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006


                                                       Abschnitt 2

                            Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
   §3      Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008


                                                       Abschnitt 3

                            Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012
   §4      Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
   §5      Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Abschnitt 4

                            Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012
  §6       Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
  §7       Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012


                                                     Abschnitt 5

                              Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2017/852
  §8       Straftaten nach der Verordnung (EU) 2017/852
  §9       Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/852


                                                     Abschnitt 6

                             Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/1021
  § 10     Straftaten nach der Verordnung (EU) 2019/1021
  § 11     Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2019/1021


                                                     Abschnitt 7

                              Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2024/573
  § 12     Straftaten nach der Verordnung (EU) 2024/573
  § 13     Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/573


                                                     Abschnitt 8

                              Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2024/590
  § 14     Straftaten nach der Verordnung (EU) 2024/590
  § 15     Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/590“.
2. Abschnitt 1 wird aufgehoben.
3. Abschnitt 3 wird Abschnitt 1.
4. § 5 wird § 1 und wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 1

                                   Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“.
  b) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2016/217 (ABl. L 40 vom 17.2.2016, S. 5)“
     durch die Angabe „Verordnung (EU) 2024/2462 (ABl. L, 2024/2462, 20.9.2024)“ ersetzt.
  c) Nummer 15 wird aufgehoben.
  d) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe a wird nach den Wörtern „einem Erzeugnis“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und
         werden die Wörter „oder in einem gewerblichen Erzeugnis“ gestrichen.
     bb) In Buchstabe b wird nach den Wörtern „ein Erzeugnis“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und
         werden die Wörter „oder ein gewerbliches Erzeugnis“ gestrichen.
  e) Nach Nummer 28 wird folgende Nummer 28a eingefügt:
     „28a. entgegen Nummer 46a der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen
           Spalte 2 Nonylphenolethoxylat in einem dort genannten Textilerzeugnis oder einem Teil davon in
           Verkehr bringt,“.
  f) Nummer 32a wird wie folgt gefasst:
     „32a. entgegen Nummer 50 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
            a) Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Absatz 6 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis, ein
               dort genanntes Spielzeug oder einen dort genannten Artikel in Verkehr bringt, obwohl ein dort
               genannter Bestandteil bei unmittelbarer Berührung mit der Haut oder der Mundhöhle einen dort
               genannten Wert überschreitet, oder
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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           b) Absatz 9 oder Absatz 10 der zugehörigen Spalte 2 ein Granulat oder einen Mulch in Verkehr bringt
              oder verwendet,“.
  g) Nummer 33 wird wie folgt gefasst:
     „33. entgegen Nummer 51 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
          a) Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Phthalat verwendet oder
          b) Absatz 2 oder Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Phthalat in einem Spielzeug, in
             einem Babyartikel oder in einem Erzeugnis in Verkehr bringt,“.
  h) Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 33a eingefügt:
     „33a. entgegen Nummer 52 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der
           zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Phthalat verwendet oder ein Phthalat enthaltendes Spielzeug
           oder einen Phthalat enthaltenden Babyartikel in Verkehr bringt,“.
  i) Nummer 38 wird wie folgt gefasst:
     „38. entgegen Nummer 58 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen
          Spalte 2 Ammoniumnitrat zur Verwendung als festen Ein- oder Mehrstoffdünger erstmalig in Verkehr
          bringt,“.
  j) Nummer 43 wird wie folgt gefasst:
     „43. entgegen Nummer 63 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
          a) Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 7 Unterabsatz 1, der zugehörigen Spalte 2
             Blei oder eine seiner Verbindungen in Verkehr bringt oder verwendet,
          b) Absatz 11 Unterabsatz 1 Buchstabe a der zugehörigen Spalte 2 Schrotmunition mit einer dort
             genannten Bleikonzentration verschießt,
          c) Absatz 15 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt oder verwendet
             oder
          d) Absatz 18 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Hart-PVC verwendet,“.
  k) In Nummer 44 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
  l) Folgende Nummern 45 bis 58 werden angefügt:
     „45. entgegen Nummer 65 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 der
          zugehörigen Spalte 2 ein anorganisches Ammoniumsalz in einem dort genannten Gemisch oder
          Erzeugnis in Verkehr bringt oder verwendet,
     46. entgegen Nummer 66 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2
         Bisphenol A in einem Thermopapier in Verkehr bringt,
     47. entgegen Nummer 68 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
          a) Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff herstellt oder in Verkehr bringt oder
          b) Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, Absatz 10 Satz 1 oder Satz 2 oder
             Absatz 11 Satz 1, der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff verwendet oder in Verkehr
             bringt,
     48. entgegen Nummer 69 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2
         Methanol in den Verkehr bringt,
     49. entgegen Nummer 70 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der
         zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff in den Verkehr bringt oder verwendet,
     50. entgegen Nummer 71 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der
         zugehörigen Spalte 2 1-Methyl-2-pyrrolidon als Stoff oder in einem Gemisch in den Verkehr bringt,
         herstellt oder verwendet,
     51. entgegen Nummer 72 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen
         Spalte 2 einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt,
     52. entgegen Nummer 73 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, auch in Verbindung mit
         Absatz 5, der zugehörigen Spalte 2 (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol oder eines
         seiner Mono-, Di- oder Tri-O-(Alkyl)-Derivate in einem dort genannten Sprühprodukt in Verkehr bringt,
     53. entgegen Nummer 74 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der
         zugehörigen Spalte 2 ein Diisocyanat verwendet oder in Verkehr bringt,
     54. entgegen Nummer 75 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, auch in Verbindung mit
         Absatz 3, 5 oder Absatz 6, der zugehörigen Spalte 2 einen in Spalte 1 genannten Stoff in einem Gemisch
         in Verkehr bringt oder ein Gemisch, das einen in Spalte 1 genannten Stoff enthält, verwendet,
     55. entgegen Nummer 76 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils
         auch in Verbindung mit Absatz 3, der zugehörigen Spalte 2 N,N-Dimethylformamid als Stoff, als
         Bestandteil eines anderen Stoffes oder in einem Gemisch in Verkehr bringt, herstellt oder verwendet,
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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      56. entgegen Nummer 77 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 oder
          Absatz 2 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Formaldehyd oder Formaldehydabspalter in einem
          Erzeugnis oder in einem Straßenfahrzeug in Verkehr bringt,
      57. entgegen Nummer 78 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, auch in Verbindung mit
          Absatz 6, der zugehörigen Spalte 2 synthetische Polymermikropartikel als solche, in einem Gemisch
          oder für eine dort genannte Verwendung in Verkehr bringt oder
      58. entgegen Nummer 79 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 4 oder Absatz 5 der
          zugehörigen Spalte 2 Undecafluorhexansäure, eines ihrer Salze oder einen PFHxA-verwandten Stoff in
          einem dort genannten Produkt, Gemisch, kosmetischen Mittel, Feuerlöschschaum oder Feuerlösch­
          schaumkonzentrat in Verkehr bringt oder verwendet.“
5. § 6 wird § 2 und wie folgt gefasst:
                                                        „§ 2

                           Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
     (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt,
   wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
   1. entgegen Artikel 65 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Zulassungsnummer nicht, nicht richtig oder
      nicht rechtzeitig in das Etikett aufnimmt,
   2. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII in
      Verbindung mit Absatz 5 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Anforderung
      erfüllt ist,
   3. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 23 der Spalte 1 des Anhangs XVII in
      Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass ein dort
      genanntes Gemisch mit der dort genannten Aufschrift oder dem dort genannten Piktogramm versehen ist,
   4. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 28, 29 oder Nummer 30 der Spalte 1 des
      Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2, nicht
      gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
   5. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 31 der Spalte 1 des Anhangs XVII in
      Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass
      eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
   6. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 32, 34 bis 37 oder Nummer 38 der Spalte 1
      des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2, nicht
      gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
   7. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 40 der Spalte 1 des Anhangs XVII in
      Verbindung mit Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte
      Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
   8. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 47 der Spalte 1 des Anhangs XVII in
      Verbindung mit Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass auf einer dort genannten
      Verpackung die dort genannten Informationen angegeben sind,
   9. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 55 der Spalte 1 des Anhangs XVII in
      Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Farbe mit
      der dort genannten Aufschrift versehen ist,
   10. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 57 der Spalte 1 des Anhangs XVII in
       Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass ein dort genannter
       Kontaktklebstoff mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
   11. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 63 der Spalte 1 des Anhangs XVII in
       Verbindung mit
       a) Absatz 18 Unterabsatz 3 Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes PVC-
          Erzeugnis mit der dort genannten Angabe versehen ist, oder
       b) Absatz 18 Unterabsatz 3 Satz 2 der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Kennzeichnung nicht, nicht
          richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen auf der Verpackung anbringt,
   12. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 73 der Spalte 1 des Anhangs XVII in
       Verbindung mit Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte
       Verpackung nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
   13. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 75 der Spalte 1 des Anhangs XVII in
       Verbindung mit
       a) Absatz 7 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gemisch mit der dort
          genannten Kennzeichnung versehen ist, oder
       b) Absatz 8 der zugehörigen Spalte 2 ein Gemisch zu Tätowierungszwecken verwendet, dass nicht die dort
          genannte Angabe trägt, oder
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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  14. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 78 der Spalte 1 des Anhangs XVII in
      Verbindung mit Absatz 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1, 2 oder Satz 4, der zugehörigen
      Spalte 2 ein dort genanntes Produkt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit dem den dort genannten
      Hinweis versieht.
    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in
  Verbindung mit Nummer 19 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe c der
  zugehörigen Spalte 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht gewährleistet, dass behandeltes Holz einzeln
  oder ein in einem Paket in Verkehr gebrachtes Holz mit einer dort genannten Aufschrift versehen ist.
    (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 über die Handhabung eines dort genannten
     Gemischs oder eines dort genannten Erzeugnisses zuwiderhandelt oder
  2. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 65 der Spalte 1 des Anhangs XVII in
     Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 3 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass bei der
     Verwendung des Zellstoffisoliermaterialgemischs die mitgeteilte Beladungsrate nicht überschritten wird.
    (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
  verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. einer vollziehbaren Anordnung nach Nummer 63 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 18
     Unterabsatz 4 Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 zuwiderhandelt,
  2. entgegen Nummer 65 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der
     zugehörigen Spalte 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bei Lieferung eines
     dort genannten Gemisches gibt,
  3. entgegen Nummer 73 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 4, auch in Verbindung mit
     Absatz 5, der zugehörigen Spalte 2 in ein Sicherheitsdatenblatt eine dort genannte Angabe nicht richtig
     aufnimmt,
  4. entgegen Nummer 74 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
     a) Absatz 7 Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass dort genannte Schulungsmaterialien oder
        Schulungen zur Verfügung gestellt werden oder
     b) Absatz 8 Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich
        nach Abschluss der Schulung vornimmt,
  5. entgegen Nummer 78 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
     a) Absatz 7 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 10 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder
        Unterabsatz 2, der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht
        vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt oder eine Anweisung nicht, nicht richtig,
        nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
     b) Absatz 11 oder Absatz 12 der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht
        vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
     c) Absatz 14 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig oder nicht
        rechtzeitig unterrichtet,
     d) Absatz 14 Unterabsatz 3 oder Unterabsatz 4 der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Information
        nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht
        vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet oder
  6. einer vollziehbaren Anordnung nach Nummer 78 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 14
     Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 15 der zugehörigen Spalte 2 zuwiderhandelt.
    (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
     bereithält oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich aktualisiert,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 zuwiderhandelt,
  3. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder
     Unterabsatz 2 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
  4. entgegen Artikel 14 Absatz 7 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur
     Verfügung hält oder nicht oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält,
  5. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 3, ein
     Registrierungsdossier nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Überschreitung der
     dort genannten Mengenschwellen einreicht,
BGBl. 2025, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


  6. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
     rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  7. entgegen Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 eine Aktualisierung des Registrierungsdossiers der Agentur nicht, nicht
     richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterbreitet,
  8. entgegen Artikel 24 Absatz 2 als Hersteller oder Importeur eine dort genannte Information nicht, nicht richtig,
     nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
  9. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 sich bei der Agentur vor einer Registrierung nicht erkundigt,
  10. entgegen Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 5, 6 oder Absatz 8,
      ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
      rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  11. entgegen Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Informationen im Sicherheitsdatenblatt mit
      den Angaben in der Stoffsicherheitsbeurteilung übereinstimmen,
  12. entgegen Artikel 31 Absatz 7 ein Expositionsszenario zu einer identifizierten Verwendung nicht, nicht richtig,
      nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
      einbezieht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,
  13. entgegen Artikel 31 Absatz 9 das Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
      rechtzeitig aktualisiert oder den früheren Abnehmern nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  14. entgegen Artikel 32 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
      vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, nicht, nicht in der vorgeschriebenen
      Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
      aktualisiert,
  15. entgegen Artikel 33 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
      vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  16. entgegen Artikel 34 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
      oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich
      weiterleitet,
  17. entgegen Artikel 35 einen Zugang nicht gewährt,
  18. entgegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 2, eine dort genannte
      Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur Verfügung hält,
  19. entgegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 2, eine dort genannte
      Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht
      vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
  20. entgegen Artikel 37 Absatz 7 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur
      Verfügung hält oder nicht oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält,
  21. entgegen Artikel 38 Absatz 1 oder Absatz 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht
      vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
      aktualisiert,
  22. entgegen Artikel 38 Absatz 4 eine Einstufung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich
      mitteilt,
  23. entgegen Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 50
      Absatz 4, oder entgegen Artikel 50 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Information
      nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mitteilung nicht,
      nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
  24. entgegen Artikel 66 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
    (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 der
  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
  vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.
    (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 über die Sammlung einer verbleibenden
     Menge eines gefährlichen Stoffs oder eines gefährlichen Gemischs zuwiderhandelt oder
  2. entgegen Artikel 60 Absatz 10 nicht sicherstellt, dass ein zugelassener Stoff bei der Exposition auf dem dort
     genannten Niveau gehalten wird.
     (8) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe f des Chemikaliengesetzes handelt, wer
  vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4,
  jeweils in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, der Verordnung (EG)
  Nr. 1907/2006 eine Stoffsicherheitsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
  durchführt.
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


    (9) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe h des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 einem nachgeschalteten Anwender einen Stoff liefert oder
  2. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 6 der Spalte 1 des Anhangs XVII in
     Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis ohne das dort genannte
     Etikett in Verkehr bringt.“
6. Die Abschnitte 4 bis 10 werden durch die folgenden Abschnitte 2 bis 8 ersetzt:
                                                     „Abschnitt 2

                           Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008


                                                         §3

                          Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
     (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
  2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung
  und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG)
  Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom 10.4.2015, S. 9; L 349
  vom 21.12.2016, S. 1; L 190 vom 27.7.2018, S. 20; L 55 vom 25.2.2019, S. 18; L 117 vom 3.5.2019, S. 8), die
  zuletzt durch die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1434 (ABl. L 176 vom 11.7.2023, S. 3) geändert
  worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten Stoff
     oder ein Gemisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstuft,
  2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 die Einstufung eines dort genannten Stoffes nicht, nicht richtig,
     nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  3. entgegen Artikel 4 Absatz 4 nicht gewährleistet, dass ein als gefährlich eingestufter Stoff oder ein als
     gefährlich eingestuftes Gemisch vor seinem Inverkehrbringen in der vorgeschriebenen Weise
     gekennzeichnet oder verpackt wird,
  4. entgegen Artikel 4 Absatz 8 ein Erzeugnis als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender nicht,
     nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstuft oder als Lieferant nicht, nicht richtig, nicht
     vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
     rechtzeitig verpackt oder
  5. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht dafür sorgt oder nicht gewährleistet, dass das
     Kennzeichnungsetikett rechtzeitig aktualisiert wird.
    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1, eine dort
     genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht, nicht
     richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,
  2. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3 eine dort genannte Information nicht in dem dort genannten
     Format vorlegt,
  3. entgegen Artikel 40 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
     rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Agentur meldet,
  4. entgegen Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Absatz 2, eine dort
     genannte Information nicht, nicht vollständig oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur Verfügung hält,
  5. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 zuwiderhandelt oder
  6. entgegen Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.2 eine dort genannte Information oder Klärung nicht, nicht richtig,
     nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert.
    (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe g des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 48 Absatz 1 für einen dort genannten Stoff wirbt oder
  2. entgegen Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 1 für ein dort genanntes Gemisch wirbt.
    (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe h des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 4 Absatz 7 oder
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


    2. entgegen Artikel 4 Absatz 10 in Verbindung mit
       a) Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2, jeweils auch in Verbindung
          mit Abschnitt 4.4, oder
       b) Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.5 in Verbindung mit Teil B Abschnitt 4.2
    ein Gemisch in Verkehr bringt.
      (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe i des Chemikaliengesetzes handelt, wer
    gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 einen Versuch an einem nichtmenschlichen Primaten durchführt oder
    2. entgegen Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 5 eine Prüfung nicht richtig durchführt.


                                                                Abschnitt 3

                                  Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012


                                                                     §4

                                        Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
       Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer
    gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über
    die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1;
    L 303 vom 20.11.2015, S 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
    2024/1398 (ABl. L, 2024/1398, 22.5.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen Artikel 17 Absatz 1 ein Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,
    2. entgegen Artikel 58 Absatz 2 eine behandelte Ware in den Verkehr bringt, die mit einem Wirkstoff behandelt
       wurde oder die einen Wirkstoff enthält, der nicht in Anhang I Spalte 2 oder in der Liste nach Artikel 9 Absatz 21
       aufgeführt ist, oder
    3. entgegen Artikel 95 Absatz 2 in Verbindung mit der Liste nach Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 12 ein dort
       genanntes Biozidprodukt nach dem 17. Januar 2025 auf dem Markt bereitstellt.


                                                                     §5

                                 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
      (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt,
    wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 ein Biozidprodukt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
       rechtzeitig kennzeichnet,
    2. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt,
       dass ein Biozidprodukt in Einklang mit der genehmigten Zusammenfassung eingestuft, verpackt oder
       gekennzeichnet wird,
    3. als Zulassungsinhaber entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53
       Absatz 7, ein dort genanntes Produkt nicht richtig verpackt,
    4. entgegen Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht
       sicherstellt, dass das Etikett nicht irreführend ist oder die dort genannten Angaben oder Hinweise nicht
       enthält, oder
    5. entgegen Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a bis n, jeweils auch in
       Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Angaben enthält.
      (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt,
    wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 nicht sicherstellt,
       dass das Etikett die dort genannten Informationen umfasst, oder
    2. entgegen Artikel 58 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 eine behandelte Ware nicht, nicht
       richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.



1
  Liste nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Fassung vom 18. Oktober 2024, in der amtlichen deutschen Übersetzung
  abrufbar unter: https://www.bmuv.de/DL3343
2
  Liste nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Fassung vom 17.Oktober 2024, in der amtlichen deutschen Übersetzung
  abrufbar unter: https://www.bmuv.de/DL1796
BGBl. 2025, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


    (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 17 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine
     Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  2. entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 den betreffenden Mitgliedstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
     unterrichtet,
  3. entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, oder entgegen Artikel 59
     Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  4. entgegen Artikel 58 Absatz 5 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
     vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  5. entgegen Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung
     mit Artikel 53 Absatz 7, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der
     vorgeschriebenen Weise gewährleistet,
  6. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine dort genannte
     Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder
  7. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine dort genannte
     Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
    (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe g des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. als für die Werbung verantwortliche Person entgegen Artikel 72 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53
     Absatz 7, einen dort genannten Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig hinzufügt oder
  2. entgegen Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53
     Absatz 7, ein Biozidprodukt in der Werbung darstellt.
     (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe h des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2
  Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nicht
  sicherstellt, dass ein dort genanntes Biozidprodukt einen dort genannten Bestandteil enthält.
    (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe i des Chemikaliengesetzes handelt, wer
  vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein
  dort genanntes Experiment oder einen dort genannten Versuch durchführt.


                                                      Abschnitt 4

                           Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012


                                                          §6

                                 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
    Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer
  gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die
  Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte
  Verordnung (EU) 2023/1656 (ABl. L 210 vom 25.8.2023, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich
  oder fahrlässig
  1. ohne Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Stoff oder ein
     dort genanntes Gemisch ausführt,
  2. entgegen Artikel 14 Absatz 10 Satz 1 eine Chemikalie später als sechs Monate vor dem Verfallsdatum
     ausführt oder
  3. entgegen Artikel 15 Absatz 2 eine Chemikalie oder einen Artikel ausführt.


                                                          §7

                           Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
     (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 14 Absatz 11 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 nicht
  sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen enthält.
BGBl. 2025, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3, jeweils auch in
     Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 oder Artikel 15 Absatz 1, die bezeichnete nationale Behörde über die
     Ausfuhr einer Chemikalie oder eines Artikels nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
     unterrichtet,
  2. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit
     Satz 4, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
  3. entgegen Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 eine dort genannte Information nicht,
     nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  4. entgegen Artikel 14 Absatz 4 einer dort genannten Entscheidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
     nicht rechtzeitig nachkommt,
  5. entgegen Artikel 16 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
     rechtzeitig übermittelt,
  6. entgegen Artikel 17 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein
     Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt oder nicht, nicht richtig,
     nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  7. entgegen Artikel 19 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Kennnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
     rechtzeitig angibt oder
  8. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 19 Absatz 3 zuwiderhandelt.


                                                        Abschnitt 5

                               Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2017/852


                                                             §8

                                     Straftaten nach der Verordnung (EU) 2017/852
    Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer
  gegen die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über
  Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1), die
  zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1849 (ABl. L, 2024/1849, 10.7.2024) geändert worden ist,
  verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Quecksilber ausführt,
  2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 oder Absatz 4 eine dort genannte Quecksilberverbindung oder ein dort
     genanntes Quecksilbergemisch ausführt,
  3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Quecksilber, ein dort genanntes Quecksilbergemisch oder
     dort genannte Quecksilberabfälle einführt,
  4. entgegen Artikel 4 Absatz 2 ein dort genanntes Quecksilbergemisch oder eine dort genannte
     Quecksilberverbindung einführt,
  5. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Quecksilber einführt,
  6. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Produkt ausführt, einführt oder herstellt,
  7. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Quecksilber oder eine Quecksilberverbindung verwendet,
  8. entgegen Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Teil II Buchstabe a Quecksilber verwendet,
  9. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 einen dort genannten Herstellungsprozess anwendet,
  10. entgegen Artikel 9 Absatz 1 einen kleingewerblichen Goldbergbau oder eine kleingewerbliche Aufbereitung
      von Gold vornimmt,
  11. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Dentalamalgam oder Quecksilber in loser Form verwendet oder
  12. entgegen Artikel 10 Absatz 2a Unterabsatz 1 oder Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Dental­
      amalgam verwendet, ausführt, einführt oder herstellt.


                                                             §9

                              Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/852
    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 die Behandlung von Amalgamabfall nicht sicherstellt,
BGBl. 2025, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
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  2. als derjenige, der Quecksilberabfälle beseitigt, entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Quecksilberabfälle
     nicht oder nicht rechtzeitig umwandelt oder nicht oder nicht rechtzeitig verfestigt,
  3. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 Quecksilberabfälle beseitigt oder
  4. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass dort genannte Quecksilberabfälle in
     der dort genannten Weise gelagert werden.
    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 12 Absatz 1 dort genannte Daten, eine dort genannte Angabe oder eine dort genannte Kopie
     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  2. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Verzeichnis nicht,
     nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  3. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort genannte Bescheinigung
     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
  4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3, Absatz 2 Unterabsatz 3 oder Absatz 3 Unterabsatz 2 eine Kopie
     einer dort genannten Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
  5. entgegen Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
     nicht rechtzeitig übermittelt.
    (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte zahnmedizinische
     Einrichtung mit einem dort genannten Amalgamabscheider ausgestattet ist,
  2. entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Amalgamabscheider die
     dort genannte Rückhaltequote leistet,
  3. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 die Sammlung von Amalgamabfall nicht sicherstellt oder
  4. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 2 Dentalamalgam freisetzt.
    (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/852 einen
  Amalgamabscheider nicht oder nicht zu dem nach den Anweisungen des Herstellers vorgesehenen Zeitpunkt
  wartet.


                                                        Abschnitt 6

                              Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/1021


                                                            § 10

                                    Straftaten nach der Verordnung (EU) 2019/1021
    Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer
  vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom
  25.6.2019, S. 45; L 179I vom 9.6.2020, S. 4), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2570
  (ABl. L, 2024/2570, 27.9.2024) geändert worden ist, einen dort genannten Stoff als solchen, in einem Gemisch
  oder in einem Erzeugnis herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet.


                                                            § 11

                             Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2019/1021
    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 dort
  genannte Abfälle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht
  vollständig oder nicht rechtzeitig verwertet.
    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 eine
  Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
BGBl. 2025, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Abschnitt 7

                            Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2024/573

                                                       § 12

                                  Straftaten nach der Verordnung (EU) 2024/573
     Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer
  gegen die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über
  fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
  Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024) verstößt, in dem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1 ein fluoriertes Treibhausgas in Verkehr bringt,
  2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis, eine
     dort genannte Einrichtung oder ein dort genanntes Teil nach dem 17. Januar 2025 in Verkehr bringt,
     verwendet, liefert, zur Verfügung stellt oder ausführt,
  3. entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten nicht wieder auffüllbaren Behälter
     nach dem 17. Januar 2025 einführt, liefert, für Dritte bereitstellt, verwendet oder ausführt,
  4. entgegen Artikel 13 Absatz 1, 2 oder Absatz 7 Unterabsatz 1 SF6 verwendet,
  5. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 ein dort
     genanntes fluoriertes Treibhausgas verwendet,
  6. entgegen Artikel 13 Absatz 8 Satz 1 Desfluran verwendet,
  7. entgegen Artikel 13 Absatz 9 eine dort genannte Schaltanlage in Betrieb nimmt,
  8. entgegen Artikel 13 Absatz 19 ein dort genanntes Erzeugnis in Betrieb nimmt oder verwendet,
  9. entgegen Artikel 14 Absatz 2 einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff produziert,
  10. entgegen Artikel 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff in
      Verkehr bringt,
  11. entgegen Artikel 19 Absatz 1 eine dort genannte Anlage, eine Wärmepumpe oder ein dort genanntes Dosier-
      Aerosol in Verkehr bringt,
  12. entgegen Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Artikel 23 Absatz 12 Unterabsatz 3, jeweils auch in
      Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, einen dort genannten Schaum, ein dort genanntes Aerosol, eine dort
      genannte Anlage, eine dort genannte Wärmepumpe, ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas oder einen
      dort genannten teilfluorierten Kohlenwasserstoff ausführt oder
  13. entgegen Artikel 25 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, einen teilfluorierten
      Kohlenwasserstoff, ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung einführt oder ausführt.


                                                       § 13

                            Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/573
    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Absatz 11 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 ein
  dort genanntes fluoriertes Treibhausgas, ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Anlage nicht in
  der dort vorgeschriebenen Weise zerstört.
    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der
     Begasung vornimmt oder einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach
     Erstellung des Nachweises aufbewahrt,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 11
     Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2, Absatz 8 Satz 2, Absatz 16 oder Absatz 20,
     Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 oder Artikel 26 Absatz 8 Unterabsatz 3 zuwiderhandelt,
  3. entgegen Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Artikel 19 Absatz 2
     Unterabsatz 3 eine dort genannte Konformitätserklärung oder eine dort genannte Unterlage nicht oder
     nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
  4. entgegen Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung nicht, nicht
     richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des dort genannten Behälters
     vorlegt,
  5. entgegen Artikel 13 Absatz 16 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach
     Erstellung der Unterlage aufbewahrt,
BGBl. 2025, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


  6. entgegen Artikel 13 Absatz 17 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der
     Inbetriebnahme der elektrischen Schaltanlage benachrichtigt,
  7. entgegen Artikel 13 Absatz 20 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach
     Erstellung des Nachweises aufbewahrt,
  8. entgegen Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Dokumentation
     erstellt ist,
  9. entgegen Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung nicht oder nicht
     rechtzeitig ausstellt,
  10. entgegen Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Konformitätserklärung
      oder die Richtigkeit des dort genannten Berichts bestätigt wird,
  11. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte
      Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Ein- oder Ausfuhr eines fluorierten
      Treibhausgases, eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung vorlegt,
  12. entgegen Artikel 23 Absatz 3, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte Angabe nicht,
      nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  13. entgegen Artikel 23 Absatz 6, 7 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort
      genannte Konformitätserklärung, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis
      nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  14. entgegen Artikel 23 Absatz 10 Unterabsatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte
      Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  15. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2, 3, 4, 5
      Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 26 Absatz 6, jeweils auch in Verbindung mit
      Artikel 16 Absatz 6, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  16. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 auch in Verbindung mit Unterabsatz 1 Satz 2, jeweils auch in
      Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, nach dem 17. Januar 2025 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
      vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  17. entgegen Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Absatz 7, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16
      Absatz 6, eine dort genannte Angabe oder einen dort genannten Prüfbericht nicht, nicht richtig, nicht
      vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
  18. entgegen Artikel 26 Absatz 8 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, nicht
      gewährleistet, dass die Richtigkeit des dort genannten Berichts bestätigt wird.
    (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 oder
     Unterabsatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
     nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
  2. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte
     Aufzeichnung oder eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der
     Aufzeichnung oder der Kopie aufbewahrt,
  3. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2, Absatz 3 Unterabsatz 2, Absatz 4
     Satz 2 oder Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1, Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 Satz 2, Artikel 17 Absatz 2
     Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, oder Artikel 18 Absatz 2 Satz 2
     zuwiderhandelt oder
  4. entgegen Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig
     oder nicht nach Feststellung der Nichtentfernbarkeit eines dort genannten Schaums erstellt oder nicht oder
     nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Unterlage aufbewahrt.
    (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Registrierung nach Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder
  Buchstabe d, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, der Verordnung (EU) 2024/573 ein fluoriertes
  Treibhausgas, einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff, ein Erzeugnis oder eine Einrichtung einführt oder ausführt
  oder einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff liefert.
    (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht vor der
     Freisetzung eines fluorierten Treibhausgases ergreift,
  2. als Betreiber entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine dort genannte Vorkehrung oder eine dort genannte Maßnahme
     nicht vor dem Betrieb einer dort genannten Einrichtung oder einer dort genannten Anlage trifft oder ergreift,
BGBl. 2025, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
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  3. als Hersteller entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine dort genannte Vorkehrung oder eine dort genannte
     Maßnahme nicht vor der Herstellung einer dort genannten Einrichtung trifft oder ergreift,
  4. als Unternehmer entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine dort genannte Vorkehrung oder eine dort genannte
     Maßnahme nicht vor der Beförderung oder der Lagerung einer dort genannten Einrichtung trifft oder ergreift,
  5. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Vorkehrung nicht oder
     nicht rechtzeitig trifft,
  6. entgegen Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 1 eine dort genannte Vorsorgemaßnahme nicht oder nicht vor der
     Durchführung einer dort genannten Tätigkeit trifft,
  7. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2, 3 oder Absatz 5, nicht
     sicherstellt, dass ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas rückgewonnen und recycelt, aufgearbeitet
     oder zerstört wird,
  8. entgegen Artikel 8 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Gasrest recycelt, aufgearbeitet oder
     zerstört wird,
  9. entgegen Artikel 8 Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort
     genannte Emission eines fluorierten Treibhausgases durch den dort genannten Umgang mit dem Gas
     vermieden wird,
  10. entgegen Artikel 8 Absatz 10 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht für die Rückgewinnung eines dort genannten
      fluorierten Treibhausgases sorgt oder
  11. entgegen Artikel 8 Absatz 10 Unterabsatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass ein nicht rückgewonnenes
      fluoriertes Treibhausgas zerstört wird.
    (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung oder Anlage
     repariert wird,
  2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2, 3 Unterabsatz 1 oder Absatz 6
     nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung einer Dichtheitskontrolle unterzogen wird,
  3. entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung mit einem
     Leckage-Erkennungssystem versehen ist oder
  4. entgegen Artikel 6 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass das Leckage-Erkennungssystem kontrolliert
     wird.


                                                     Abschnitt 8

                             Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2024/590


                                                        § 14

                                  Straftaten nach der Verordnung (EU) 2024/590
    Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer
  gegen die Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über
  Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L,
  2024/590, 20.2.2024) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen dort genannten Stoff produziert, in Verkehr bringt, liefert, überlässt oder
     verwendet,
  2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen dort genannten Stoff einführt oder ausführt,
  3. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung in Verkehr
     bringt, liefert oder überlässt,
  4. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung einführt
     oder ausführt,
  5. entgegen Artikel 8 Absatz 6 einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt, liefert oder überlässt,
  6. entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine dort genannte Brandschutzeinrichtung oder einen dort genannten
     Feuerlöscher einsetzt oder
  7. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten Einwegbehälter einführt, in Verkehr
     bringt, weiterliefert, überlässt, verwendet oder ausführt.
BGBl. 2025, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
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                                                         § 15

                             Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/590
    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer vorsätzlich oder fahrlässig als derjenige, der einen Behälter mit ozonabbauenden Stoffen in Verkehr bringt,
  an einen Dritten liefert oder einem Dritten überlässt, entgegen Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in
  Verbindung mit Satz 2, der Verordnung (EU) 2024/590, einen dort genannten Behälter nicht, nicht richtig, nicht
  vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen, der Lieferung an einen Dritten oder der Überlassung an einen
  Dritten kennzeichnet.
    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 20 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 einen
  dort genannten Stoff, ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung nicht in der dort
  vorgeschriebenen Weise zerstört.
    (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 5, eine dort genannte
     Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach der Aufzeichnung aufbewahrt,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2, Absatz 4
     Unterabsatz 3 oder Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1, Artikel 16 Absatz 6 oder Absatz 7 oder Artikel 20
     Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt,
  3. entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der
     Einfuhr vorlegt,
  4. entgegen Artikel 14 Absatz 3 eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der
     Ausfuhr vorlegt,
  5. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung nicht, nicht
     richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines dort genannten Behälters vorlegt,
  6. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 4 Unterabsatz 3 oder Absatz 6
     Unterabsatz 2 Satz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung, einen dort genannten Nachweis, eine dort
     genannte Unterlage oder eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre
     aufbewahrt,
  7. entgegen Artikel 15 Absatz 6 Unterabsatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht
     vollständig führt,
  8. entgegen Artikel 16 Absatz 5 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
     rechtzeitig macht,
  9. entgegen Artikel 16 Absatz 10 Buchstabe c eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht vor der Ausfuhr
     eines dort genannten Stoffs ergreift,
  10. entgegen Artikel 17 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor
      der Ein- oder Ausfuhr eines dort genannten Stoffes, eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort
      genannten Einrichtung übermittelt,
  11. entgegen Artikel 17 Absatz 6, 7 oder Absatz 8 eine dort genannte Konformitätserklärung, einen dort
      genannten Nachweis oder eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
      nicht rechtzeitig vorlegt,
  12. entgegen Artikel 17 Absatz 10 Unterabsatz 2 eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig
      oder nicht vor der Ein- oder Ausfuhr vorlegt oder
  13. entgegen Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens
      fünf Jahre nach Erstellung der Unterlage aufbewahrt.
    (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig
     oder nicht unverzüglich nach Feststellung der Nichtentfernbarkeit eines dort genannten Schaums erstellt oder
     nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Unterlage aufbewahrt,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 21 Absatz 5 Satz 3
     zuwiderhandelt,
  3. entgegen Artikel 21 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
     führt,
  4. entgegen Artikel 21 Absatz 5 Satz 2 oder Satz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens
     fünf Jahre nach Erstellung der Aufzeichnung oder dem Erhalt der Aufzeichnung über eine dort genannte
     Information aufbewahrt oder
  5. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
     vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.
BGBl. 2025, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


    (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Halon nicht oder nicht nach Außerbetriebnahme einer
     dort genannten Brandschutzeinrichtung oder eines dort genannten Feuerlöschers zurückgewinnt,
  2. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 eine nicht verwendete Menge an Methylbromid nicht oder nicht
     unverzüglich nach Ablauf einer Genehmigung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 zerstört,
  3. entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder Absatz 4 Unterabsatz 1 einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes
     Halon nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückgewinnt,
  4. entgegen Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort
     genannter Stoff zerstört wird,
  5. entgegen Artikel 20 Absatz 5 einen dort genannten Stoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
     unverzüglich nach der Instandhaltung, der Wartung oder der Entfernung eines dort genannten Erzeugnisses
     oder einer dort genannten Einrichtung oder vor dem Abbau oder der Entsorgung eines dort genannten
     Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung rückgewinnt und einen solchen Stoff ohne vorherige
     Rückgewinnung nicht oder nicht unverzüglich nach der Instandhaltung, der Wartung oder der Entfernung
     eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung oder vor dem Abbau oder der
     Entsorgung eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung zerstört oder
  6. entgegen Artikel 21 Absatz 2 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor der Herstellung eines dort
     genannten Stoffes, einer Chemikalie oder einer Einrichtung, vor der Verwendung, der Lagerung oder dem
     Umfüllen eines Behälters oder Systems oder vor der Beförderung trifft.
    (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt,
  wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Brandschutzeinrichtung oder einen dort genannten
     Feuerlöscher nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,
  2. entgegen Artikel 11 Absatz 3 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung nicht oder
     nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,
  3. entgegen Artikel 21 Absatz 3 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte ortsfeste Einrichtung oder ein dort
     genanntes ortsfestes System einer Dichtheitskontrolle unterzogen wird, oder
  4. entgegen Artikel 21 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine festgestellte Undichtigkeit behoben wird.“


                                                   Artikel 2

                                 Änderung der Kosmetik-Verordnung
  Die Kosmetik-Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1054), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „(ABl. L 342 vom 11.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU 2015/1298
   vom 28. Juli 2015 (ABI. L 199 vom 29.7.2015, S. 22)“ durch die Wörter „(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318
   vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/996 (ABI. L,
   2024/996, 4.4.2024)“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „Verordnung (EG) 1223/2009“ die Wörter
   „des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABI. L 342
   vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16), die zuletzt durch die
   Verordnung (EU) 2024/996 (ABI. L, 2024/996, 4.4.2024) geändert worden ist,“ eingefügt.
3. In § 9 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „(ABl. L 342 vom 11.12.2009, S. 59), die zuletzt
   durch die Verordnung (EU 2015/1298 vom 28. Juli 2015 (ABI. L 199 vom 29.7.2015, S. 22)“ durch die Wörter
   „(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16), die zuletzt durch
   die Verordnung (EU) 2024/996 (ABI. L, 2024/996, 4.4.2024)“ ersetzt.


                                                   Artikel 3

                                      Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz kann den Wortlaut
der Chemikalien-Sanktionsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
BGBl. 2025, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


                                                        Artikel 4

                                                    Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Berlin, den 15. Januar 2025

                                              Der Bundeskanzler
                                                     Olaf Scholz

                                             Die Bundesministerin
                                          für Umwelt, Naturschutz,
                          n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                    Steffi Lemke




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 11. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 6e87b4bb9615075a….