§ 1 Ziel
Stand: 13.04.2025
Diese Verordnung dient der Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln sowie der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/996 (ABI. L, 2024/996, 4.4.2024) geändert worden ist.
Änderungsverlauf
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15.01.2025 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 11)
BGBl. 2025 I Nr. 11
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26.01.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Januar 2016 (BGBl. I 108 152)
BGBl. 2016 I S. 108
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