Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Korruptionsbekämpfungsgesetz
KorruptionsbG§ 12 Rotation
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KorruptionsbG/12#abs-1 (1) Beschäftigte der öffentlichen Stellen sollen in besonders korruptionsgefährdeten Bereichen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 in der Regel nicht länger als fünf Jahre ununterbrochen eingesetzt werden. Das Rotationsgebot findet auf kreisangehörige Gemeinden, die nicht große oder mittlere kreisangehörige Städte sind, keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KorruptionsbG/12#abs-2 (2) Von Absatz 1 darf nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden. Soweit eine Rotation aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist, sind diese Gründe sowie die zur Kompensation getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren und der Dienstaufsichtsbehörde mitzuteilen. In den Gemeinden und Gemeindeverbänden ist die Mitteilung nach Satz 2 an die Aufsichtsbehörde zu richten.
Abschnitt 5
Schlussvorschriften