Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kormoranverordnung Nordrhein-Westfalen
Kormoran VO-NRW§ 4 Zeitliche Beschränkungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Kormoran%20VO-NRW/4#abs-1 (1) Die Zulassung nach § 2 Absatz 1 ist beschränkt auf die Zeit vom 16. August bis 1. März in der Zeit eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Kormoran%20VO-NRW/4#abs-2 (2) Im Zeitraum vom 2. März bis 15. August dürfen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang nur im Jugendkleid befindliche (immatur gefärbte), nicht am Brutgeschäft beteiligte Kormorane getötet werden.