Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kormoranverordnung Nordrhein-Westfalen
Kormoran VO-NRW§ 10 Beobachtung der Bestandsentwicklung
Stand: 26.08.2026
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK) stellt jährlich auf Grundlage der Einschätzung der Vogelschutzwarte den Erhaltungszustand der Kormoranpopulation in Nordrhein-Westfalen fest. Alle drei Jahre wird die Bestandsentwicklung der in Nordrhein-Westfalen vorkommenden Fischarten durch Auswertung der Fischinfo-Datenbank des LANUK beobachtet. Zusätzlich wird durch ein fischereiliches Monitoring des Landesamtes für Verbraucherschutz und Ernährung (LAVE) an ausgewählten Flussabschnitten die Auswirkung der Kormoranverordnung Nordrhein-Westfalen auf die Bestandsentwicklung der heimischen Fischarten beobachtet.