Gesetze / Konzessionsvergabeverordnung
KonzVgV§ 32 Aufhebung von Vergabeverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/32#abs-1 (1) Der Konzessionsgeber ist berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn
Im Übrigen ist der Konzessionsgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/32#abs-2 (2) Der Konzessionsgeber teilt den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens unverzüglich die Gründe für seine Entscheidung mit, auf die Vergabe einer Konzession zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Auf Antrag teilt er ihnen dies in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 32 KonzVgV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 09.06.2021 – Verg 3/21
- BGH, 09.03.2021 – KZR 55/19Konzessionsvergabeverfahren: Pflicht zur Erteilung der Konzession für den Betrieb eines Gasversorgungsnetzes bei ordnungsgemäßem Verfahren; Anspruch auf Erteilung der Konzession trotz eines fehlerhaften Verfahrens; Aufhebung oder Rückversetzung nur bei gewichtigem Grund; Entscheidung der Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen - Gasnetz Berlin
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.