Gesetze / Deutsch-Amerikanische Konsultationsvereinbarungsverordnung

KonsVerUSAV

§ 2 Besteuerung des Gehalts bestimmter Ortskräfte konsularischer Vertretungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonsVerUSAV/2#abs-1 (1) Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens auf Grund einer entsprechenden Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe i des Abkommens richtet sich nach den Absätzen 2 und 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonsVerUSAV/2#abs-2 (2) Ortskräfte im Sinn dieser Vorschrift sind Konsularbedienstete der Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland, die Staatsangehörige des Entsendestaates sind, aber im Empfangsstaat im Sinn des Artikels 4 des Abkommens ansässig sind, und die nicht in den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) fallen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonsVerUSAV/2#abs-3 (3) Für die Besteuerung des Gehalts der Ortskräfte gilt Artikel XIX des Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrages zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 27-4, veröffentlichten bereinigten Fassung; Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens ist nicht anzuwenden.

§ 1 § 3